Garten & Grundstück

Rechte und Pflichten rund um den Außenbereich

Bei der Haussuche im Raum Wiesbaden ist der eigene Garten für viele Mieter ein Hauptgrund, ein Haus statt einer Wohnung zu mieten. Damit die Freude am Außenbereich ungetrübt bleibt, sollten Sie Ihre Rechte und Pflichten rund um Garten und Grundstück kennen. Im Mietvertrag finden sich dazu in der Regel detaillierte Regelungen, die vor der Unterschrift geprüft werden sollten.

Gepflegter Garten eines Miethauses

Gartenpflege: Wer ist zuständig?

Grundsätzlich ist der Vermieter für den Garten verantwortlich. Die laufende Pflege lässt sich aber vertraglich auf den Mieter übertragen. Übertragbar sind vor allem einfache Arbeiten:

  • Rasen mähen und Beete pflegen
  • Hecken schneiden und Unkraut jäten
  • Laub entfernen

Größere Aufgaben wie das Fällen oder starke Zurückschneiden von Bäumen bleiben Sache des Vermieters. Die Geräte wie Rasenmäher oder Heckenschere stellt in der Regel der Vermieter, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Winterdienst und Verkehrssicherung

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst beim Haus vor allem den Winterdienst auf Gehweg und Zufahrt. Sie kann vertraglich auf den Mieter übertragen werden. Wer sie übernimmt, haftet bei Verletzung auch für Stürze – deshalb sollte die Regelung im Vertrag eindeutig sein.

Geschützte Bäume

Viele Kommunen haben eine Baumschutzsatzung, die Bäume ab einem bestimmten Stammumfang unter Schutz stellt. Solche Bäume bleiben in der Verantwortung des Eigentümers. Als Mieter dürfen Sie einen geschützten Baum nur mit Genehmigung fällen oder stark zurückschneiden. Eine ungenehmigte Fällung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann ein empfindliches Ordnungsgeld nach sich ziehen.

Kosten und Rückgabe

Die Kosten für eine vom Vermieter beauftragte Gartenpflege können als Betriebskosten umgelegt werden, sofern das im Vertrag vereinbart ist. Übernehmen Sie die Pflege selbst, entfällt dieser Posten. Bei der Rückgabe muss der Garten in einem vertragsgemäßen, gepflegten Zustand sein – makellos muss er nicht sein, aber auch nicht verwahrlost. Eigene bauliche Veränderungen müssen Sie auf Verlangen zurückbauen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Halten Sie den Zustand daher im Übergabeprotokoll bei Ein- und Auszug fest.

Terrasse und Gartenbereich eines Hauses

Häufige Fragen rund um den Garten in Wiesbaden

Welche Gartenpflichten habe ich als Hausmieter?

Nur die, die der Vertrag Ihnen zulässig überträgt, und das sind einfache Pflegearbeiten – wir prüfen die Klausel für Sie. Grundsätzlich ist der Vermieter zuständig.

Übertragbar sind auf den Mieter vor allem:

  • das Rasenmähen und die Pflege von Beeten
  • das Schneiden von Hecken und das Entfernen von Laub
  • das Unkrautjäten sowie der Winterdienst als Verkehrssicherung

Größere Arbeiten wie das Fällen von Bäumen oder umfangreiche Neuanlagen bleiben beim Vermieter. Ohne klare Vertragsregelung gilt die gesetzliche Standardverteilung, und eine sehr pauschale Klausel kann unwirksam sein. Die Geräte stellt in der Regel der Vermieter. Wir sagen Ihnen, welche Gartenpflichten in Ihrem Vertrag tatsächlich zulässig sind. So übernehmen Sie nur, was wirklich verlangt werden darf.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Der Vermieter, sofern die Pflicht nicht vertraglich auf Sie übertragen wurde – wir prüfen die Regelung für Sie. Beim Haus ist die Übertragung üblich.

Wichtig zu wissen ist dabei:

  • betroffen sind meist der Gehweg und die Zufahrt zum Haus
  • die Räum- und Streuzeiten ergeben sich aus der kommunalen Satzung
  • ohne ausdrückliche Klausel bleibt die Pflicht beim Vermieter

Wer den Winterdienst übernimmt, haftet bei Verletzung der Pflicht auch für Stürze und Unfälle. Das kann im Ernstfall erhebliche Folgen haben. Deshalb sollte die Regelung im Vertrag klar und eindeutig formuliert sein. Wir sagen Ihnen, ob und in welchem Umfang Sie zum Winterdienst verpflichtet sind. So kennen Sie Ihre Pflichten schon vor dem ersten Winter.

Darf ich Bäume im Garten fällen?

Nicht ohne Weiteres, denn geschützte Bäume bleiben Sache des Eigentümers – das klären wir mit dem Vermieter. Eine Baumschutzsatzung ist häufig.

Für Bäume im Mietgarten gilt:

  • geschützte Bäume dürfen Sie nur mit Genehmigung fällen oder stark zurückschneiden
  • die Verantwortung für geschützte Bäume liegt beim Eigentümer
  • reine Pflegeschnitte im zulässigen Rahmen sind meist unproblematisch

Eine ungenehmigte Fällung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann ein empfindliches Ordnungsgeld auslösen. Deshalb sollten Sie vor jeder größeren Maßnahme Rücksprache halten. Im Zweifel klären wir mit dem Vermieter, was erlaubt ist. So vermeiden Sie unnötigen Ärger und mögliche Kosten. Kleinere Pflegearbeiten dürfen Sie dagegen in der Regel selbst erledigen.

Sind Gartenpflegekosten umlagefähig?

Nur, wenn der Vermieter die Pflege beauftragt, nicht wenn Sie sie selbst erledigen – das prüfen wir für Sie. Doppelt zahlen müssen Sie nicht.

Bei den Kosten ist zu unterscheiden:

  • beauftragt der Vermieter einen Dienstleister, sind die Kosten umlagefähig
  • übernehmen Sie die Pflege laut Vertrag selbst, entsteht kein umlagefähiger Posten
  • reine Instandhaltung am Garten trägt der Vermieter

Erscheinen Gartenpflegekosten in der Abrechnung, obwohl Sie die Arbeit selbst leisten, ist ein Widerspruch berechtigt. Deshalb sollten Vertrag und Betriebskostenabrechnung zusammenpassen. Die Geräte stellt zudem in der Regel der Vermieter. Wir prüfen mit Ihnen, ob die Gartenkosten zu Recht umgelegt wurden. So zahlen Sie nicht für Arbeit, die Sie selbst erledigen.

In welchem Zustand muss ich den Garten zurückgeben?

In einem vertragsgemäßen, gepflegten Zustand, nicht makellos, aber auch nicht verwahrlost – wir dokumentieren ihn per Protokoll. Die übliche Nutzung ist kein Schaden.

Bei der Rückgabe des Gartens gilt:

  • der Garten sollte gepflegt wirken und nicht verwahrlost sein
  • eigene bauliche Veränderungen sind auf Verlangen zurückzubauen
  • der Zustand bei Ein- und Auszug gehört ins Übergabeprotokoll

Ein makelloser Zustand kann nicht verlangt werden, die normale Nutzung des Gartens ist selbstverständlich erlaubt. Entscheidend ist, dass der dokumentierte Einzugszustand als Maßstab dient. Deshalb halten wir den Gartenzustand bei der Übergabe mit Fotos fest. So sind Sie beim Auszug gegen unberechtigte Forderungen abgesichert. Bauliche Änderungen sollten Sie ohnehin vorher mit dem Vermieter abstimmen.

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