Kaufvertrag beim Grundstückskauf

Was zwingend hineingehört

Der Kaufvertrag für ein Grundstück wird vom Notar erstellt und beurkundet. Er enthält alle Regelungen zum Eigentumsübergang und schützt beide Vertragsparteien. Beim Grundstückskauf gibt es einige Besonderheiten, die über den Standard-Kaufvertrag hinausgehen.

Kaufvertrag und Grundstücksunterlagen

Wesentliche Vertragsinhalte

  • Vertragsparteien: Name, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer von Käufer und Verkäufer
  • Grundstücksbezeichnung: Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundbuchblatt zur eindeutigen Identifikation
  • Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten: Höhe, Fälligkeit, Zahlungsfrist und Bankverbindung
  • Lastenfreistellung: Der Verkäufer verpflichtet sich, bestehende Belastungen wie Grundschulden vor Übergabe löschen zu lassen
  • Besitzübergang: der Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Grundstück nutzen darf
  • Auflassungsvormerkung: schützt den Käufer vor einem anderweitigen Verkauf bis zur Grundbucheintragung

Grundstücksspezifische Klauseln

Beim Kauf eines unbebauten Grundstücks sollten zusätzlich folgende Punkte im Vertrag geregelt sein:

  • Vermessung: Wird das Grundstück erst durch Teilung geschaffen, muss die Vermessung im Vertrag geregelt sein – wer beauftragt, wer zahlt und bis wann.
  • Grenzfeststellung: Sind die Grundstücksgrenzen nicht eindeutig, sollte eine Grenzfeststellung vereinbart werden.
  • Erschließungszustand: Der aktuelle Erschließungsgrad und eventuelle Nacherschließungskosten sollten vertraglich festgehalten werden.
  • Baulasten: Eintragungen im Baulastenverzeichnis wie Abstandsflächen oder Zufahrtsrechte müssen offengelegt werden.
  • Altlastenfreistellung: Der Verkäufer sollte zusichern, dass keine Altlasten bekannt sind, oder bekannte Belastungen benennen.
  • Bebaubarkeit: gegebenenfalls ein Rücktrittsrecht, falls eine Baugenehmigung oder ein positiver Bauvorbescheid nicht erteilt wird.

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Welche Unterlagen brauchen Sie?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Finanzierungsbestätigung der Bank
  • Grundbuchauszug, den in der Regel der Notar beschafft
  • Flurkarte und Lageplan
  • gegebenenfalls Bauvorbescheid oder Baugenehmigung
  • gegebenenfalls Bodengutachten

Ablauf nach Vertragsunterzeichnung

  1. Der Notar veranlasst die Auflassungsvormerkung im Grundbuch.
  2. Der Käufer zahlt den Kaufpreis nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars.
  3. Der Käufer zahlt die Grunderwerbsteuer nach dem Bescheid des Finanzamts.
  4. Das Finanzamt stellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
  5. Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags

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Vertrag prüfen lassen

Wir begleiten den Kaufvertragsprozess und achten darauf, dass alle grundstücksspezifischen Regelungen – von der Erschließung bis zur Altlastenfreistellung – vertraglich abgesichert sind.

Häufige Fragen zum Grundstücksvertrag in Wiesbaden

Was muss im Vertrag beim Grundstückskauf in Wiesbaden stehen?

Neben den üblichen Angaben viele grundstücksspezifische Punkte – wir prüfen die Vollständigkeit für Sie. Ein unbebautes Grundstück verlangt andere Regelungen als ein fertiges Haus.

Zu den Pflichtinhalten gehören:

  • Vertragsparteien und die exakte Grundstücksbeschreibung mit Grundbuchblatt und Flurstück
  • Kaufpreis, Übergabezeitpunkt und Auflassungsvormerkung
  • Regelungen zu Belastungen und zum Erschließungszustand

Beim Grundstück kommen Baulasten, Wegerechte und mögliche Rücktrittsklauseln hinzu. Gerade ein Rücktrittsrecht bei ausbleibender Baugenehmigung kann Sie vor einem Fehlkauf schützen. Fehlt eine dieser Regelungen, tragen Sie das Risiko allein. Deshalb gehen wir den Vertrag Punkt für Punkt mit Ihnen durch. Gerade die genaue Bezeichnung des Grundstücks mit Gemarkung, Flur und Flurstück muss stimmen, damit später kein Zweifel am Kaufgegenstand besteht.

Welche Rücktrittsklauseln sind beim Grundstückskauf in Wiesbaden wichtig?

Vor allem solche, die Sie absichern, falls sich Ihr Bauwunsch nicht umsetzen lässt – wir verhandeln sie vor der Beurkundung. Ohne sie kaufen Sie ein erhebliches Risiko mit.

Sinnvoll sind unter anderem Rücktrittsrechte:

  • bei Versagung der Baugenehmigung für Ihr geplantes Vorhaben
  • bei Aufdeckung schwerer Altlasten
  • bei einer ablehnenden Bauvoranfrage

Auch bei gravierenden Mängeln der Bodenbeschaffenheit lässt sich ein Rücktrittsrecht vereinbaren. So können Sie sich vom Vertrag lösen, wenn ein zentrales Risiko eintritt. Diese Klauseln müssen jedoch vor der Beurkundung ausgehandelt werden, danach ist es zu spät. Wir sorgen dafür, dass Ihre Interessen im Vertrag verankert sind. Sinnvoll ist zudem eine Frist, bis zu der die Baugenehmigung vorliegen muss, damit das Rücktrittsrecht nicht unbegrenzt in der Schwebe bleibt.

Wie lange habe ich Zeit, den Grundstücksvertrag in Wiesbaden zu prüfen?

Zwischen Vertragsentwurf und Beurkundung ist gesetzlich eine Bedenkzeit vorgesehen – wir empfehlen, diese Frist voll zu nutzen. Sie soll Sie vor übereilten Entscheidungen schützen; die genaue Dauer nennt Ihnen der Notar.

Diese Zeit ist beim Grundstück besonders wertvoll, um zu klären:

  • ob der Bebauungsplan Ihren Bauwunsch zulässt
  • wie es um Erschließung und offene Beiträge steht
  • ob Baulasten oder Altlasten bestehen

Die Frist ist ein gesetzliches Mindestmaß und lässt sich nicht verkürzen. Gerade Erschließungsfragen und Baurechtsprüfungen brauchen Zeit für eine gründliche Klärung. Wer hier hetzt, übersieht leicht ein entscheidendes Detail. Wir gehen den Entwurf rechtzeitig mit Ihnen durch und weisen auf kritische Punkte hin. Fällt dabei etwas auf, lässt sich der Vertrag vor dem Termin noch anpassen, was nach der Beurkundung kaum mehr ohne Aufwand möglich ist.

Was bedeutet die Auflassungsvormerkung beim Grundstückskauf in Wiesbaden?

Sie sichert Ihren Eigentumsanspruch, sobald der Vertrag beurkundet ist – wir achten auf ihre Aufnahme in den Vertrag. Ohne sie wären Sie bis zur Eintragung ungeschützt.

Die Vormerkung bewirkt vor allem:

  • der Verkäufer kann das Grundstück nicht ein zweites Mal verkaufen
  • ohne Ihre Zustimmung dürfen keine neuen Belastungen eingetragen werden
  • Ihr Anspruch auf Eigentumsübertragung bleibt gesichert

Erst nach Eintragung der Vormerkung wird der Kaufpreis überhaupt fällig. Sie ist damit eine der wichtigsten Schutzvorkehrungen im gesamten Ablauf. Nach der Kaufpreiszahlung wird sie in die endgültige Eigentumsumschreibung überführt. In jedem von uns begleiteten Vertrag ist sie selbstverständlicher Standard. Ohne sie müssten Sie zahlen, ohne dass Ihr Anspruch auf das Grundstück gegen einen zweiten Käufer gesichert wäre.

Was bedeutet „gekauft wie gesehen" beim Grundstückskauf in Wiesbaden?

Bei privaten Verkäufen ist die Sachmängelhaftung meist ausgeschlossen – wir dokumentieren bekannte Umstände deshalb sorgfältig. Sie kaufen das Grundstück grundsätzlich im besichtigten Zustand.

Wichtig zu wissen ist:

  • für offen erkennbare Umstände haftet der Verkäufer in der Regel nicht
  • arglistig verschwiegene Mängel muss er dagegen unbegrenzt vertreten
  • beim Grundstück sind das vor allem Altlasten, falsche Erschließungsangaben und verschwiegene Baulasten

Für solche verschwiegenen Risiken haftet der Verkäufer auch nach dem Vertragsabschluss. Umso wichtiger ist eine gründliche Prüfung vor dem Kauf und eine klare Zusicherung im Vertrag. Was bekannt ist, lässt sich im Preis oder in Zusatzklauseln berücksichtigen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche sauber abgesichert sind.

Was muss zur Erschließung im Grundstücksvertrag in Wiesbaden stehen?

Der Erschließungszustand und die Kostentragung müssen eindeutig geregelt sein – wir holen vorab die Erschließungsauskunft ein. Sonst tragen Sie unklare Kosten allein.

In den Vertrag gehören insbesondere:

  • der aktuelle Erschließungszustand mit den vorhandenen Anschlüssen
  • die Regelung, wer offene Erschließungsbeiträge der Stadt trägt
  • die Klärung, wer anstehende Anschlussgebühren zahlt

Ergänzend sind Zusagen zur Bebaubarkeit sinnvoll, damit Sie nicht auf einem unbebaubaren Grundstück sitzen bleiben. Wir holen vor der Beurkundung die Auskunft der örtlichen Versorger ein. So sind die Erschließungsfragen im Vertrag klar geregelt. Damit vermeiden Sie spätere Streitigkeiten über offene Kosten. Wird eine Erschließung erst noch hergestellt, sollte der Vertrag auch einen Zeitrahmen und die Folgen bei Verzögerungen benennen.

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